Krypto in FinanzOnline eintragen: die E1kv Schritt für Schritt.
Wenn du Krypto-Gewinne selbst deklarieren musst, führt der Weg über die Beilage E1kv. Wir zeigen den Erklärungswechsel, die richtigen Felder, die Fristen und die häufigsten Fehler.
Direkte Antwort
Krypto-Gewinne trägst du in Österreich in die Beilage E1kv zur Einkommensteuererklärung E1 ein, im Abschnitt Einkünfte aus Kryptowährungen (Punkt 1.3.5). Selbst deklarieren musst du, wenn du über ausländische Börsen ohne KESt-Abzug gehandelt hast oder laufende Einkünfte wie Lending und Mining hattest. Bei einem steuereinfachen inländischen Broker mit korrektem KESt-Abzug sind die Gewinne endbesteuert und müssen in der Regel nicht angegeben werden. Als Arbeitnehmer wechselst du zuvor einmalig von der Arbeitnehmerveranlagung zur Einkommensteuererklärung. Frist über FinanzOnline: 30. Juni des Folgejahres.
Vorab
Wer muss Krypto überhaupt deklarieren?
Inländisch mit KESt-Abzug ist endbesteuert und muss nicht angegeben werden. Ausländische Einkünfte, laufende Einkünfte und Verlustausgleich schon.
Nutzt du einen steuereinfachen österreichischen Broker wie Bitpanda, der die KESt korrekt einbehält, sind diese Gewinne endbesteuert. Du musst sie in der Regel nicht in die Erklärung aufnehmen. Selbst tätig werden musst du in diesen Fällen: Du hast über ausländische Börsen wie Kraken, Coinbase oder Binance gehandelt, bei denen kein KESt-Abzug erfolgt. Du hattest laufende Einkünfte aus Lending oder Mining. Oder du möchtest einen kontoübergreifenden Verlustausgleich beantragen, dann gibst du die inländischen Einkünfte freiwillig an und trägst die bereits einbehaltene KESt zur Anrechnung ein. Eine kleine Bagatellgrenze gibt es: Übersteigen deine gesamten Kapitaleinkünfte inklusive Krypto 22 Euro nicht, kann die Eintragung unterbleiben. Einen echten Freibetrag gibt es nicht.
Vorbereitung
Was solltest du vorbereiten?
Am einfachsten ist ein fertiger Steuerreport, der die Werte bereits nach der Durchschnittsmethode ausweist.
Der mit Abstand einfachste Weg ist ein fertiger Steuerreport. Tools wie Blockpit oder CoinTracking importieren deine Transaktionen, rechnen nach dem vorgeschriebenen gleitenden Durchschnittspreis und weisen die Werte bereits so aus, dass du sie in die E1kv übertragen kannst. Du brauchst also: den Steuerreport für das betreffende Jahr, deine Steuernummer und die Zugangsdaten für FinanzOnline. Welches Tool zu deinem Setup passt, klärt unser Vergleich.
Anleitung
Wie funktioniert die Eingabe in FinanzOnline in sechs Schritten?
Von der Anmeldung über den Erklärungswechsel bis zur Beilage E1kv in sechs nachvollziehbaren Schritten.
In FinanzOnline einloggen
Melde dich auf finanzonline.bmf.gv.at mit deinen Zugangsdaten oder per ID Austria an.
Erklärungswechsel durchführen (nur Arbeitnehmer)
Hast du bisher nur die Arbeitnehmerveranlagung (L1) gemacht, wechselst du einmalig zur Einkommensteuererklärung. Weg: „Weitere Services“, dann unter „Anträge“ auf „Erklärungswechsel“, Steuernummer eingeben, „Wechsel zur Einkommensteuererklärung“ wählen und bei den Einkünften „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ auswählen. Das schaltet die Beilage E1kv frei.
Einkommensteuererklärung E1 öffnen
Navigiere zu „Eingaben“, „Erklärungen“ und wähle die Einkommensteuererklärung E1 für das richtige Steuerjahr.
Beilage E1kv aufrufen
Unter „außerbetriebliche Einkunftsarten“ findest du „Einkünfte aus Kapitalvermögen, Beilage E1kv“. Dort geht es zum Abschnitt „Einkünfte aus Kryptowährungen“ (Punkt 1.3.5).
Werte aus dem Steuerreport übertragen
Trage die Beträge in die passenden Felder ein: laufende Einkünfte (Lending, Mining), Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen (Gewinne) und Verluste. Jeweils getrennt danach, ob sie ohne inländischen KESt-Abzug oder aus dem Ausland stammen. Dein Report weist die exakten Beträge je Kennzahl aus.
Verlustausgleich, prüfen und absenden
Willst du einen kontoübergreifenden Verlustausgleich, gibst du die inländischen Einkünfte freiwillig an und trägst die einbehaltene KESt zur Anrechnung ein. Danach die Plausibilitätsprüfung nutzen und die Erklärung absenden. Die Eingangsbestätigung solltest du speichern.
Referenz
Welche Kennzahlen sind wichtig?
Die Kennzahlen unterscheiden nach Art der Einkunft und danach, ob sie inländisch ohne KESt-Abzug oder ausländisch anfallen.
Im Abschnitt „Einkünfte aus Kryptowährungen“ wird nach Art der Einkunft und nach inländisch (ohne KESt-Abzug) oder ausländisch unterschieden.
| Art der Einkunft | inländisch, ohne KESt | ausländisch |
|---|---|---|
| Laufende Einkünfte (Lending, Mining) | 171 | 172 |
| Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen (Gewinne) | 173 | 174 |
| Verluste aus realisierten Wertsteigerungen | 175 | 176 |
| Anrechenbare inländische KESt (für Verlustausgleich) | 899 | nicht anwendbar |
Die konkreten Kennzahlen können sich von Jahr zu Jahr leicht ändern und je nach Quelle abweichend benannt sein. Maßgeblich ist immer das aktuelle E1kv-Formular, dein Steuerreport weist die passenden Werte und Felder für das jeweilige Jahr aus. Im Zweifel hilft ein Steuerberater. Stand geprüft Juli 2026.
Termine
Welche Fristen, Verlängerungen und Zinsen gelten?
Die Frist endet am 30. April auf Papier und am 30. Juni über FinanzOnline, mit Steuerberatung deutlich später.
Die Frist für die Einkommensteuererklärung liegt bei Papierabgabe beim 30. April und bei elektronischer Abgabe über FinanzOnline beim 30. Juni des Folgejahres. Lässt du dich von einem Steuerberater vertreten, verlängert sich die Frist über die Quotenregelung deutlich, bis längstens 31. März des zweitfolgenden Jahres. Wichtig zu wissen: Auf eine Steuernachzahlung fallen ab dem 1. Oktober des Folgejahres Anspruchszinsen an (§ 205 BAO), unabhängig davon, wann du einreichst. Erwartest du eine Nachzahlung, kannst du diese Zinsen durch eine freiwillige Anzahlung bis Ende September vermeiden.
Vermeiden
Welche Fehler passieren besonders häufig?
Die häufigsten Fehler sind nicht erklärte Verluste, vergessene ausländische Konten und falsch zugeordnete laufende Einkünfte.
- Verluste zu spät oder gar nicht erklärt: Der Verlustausgleich gilt nur im selben Kalenderjahr, ein Vortrag in Folgejahre ist bei Krypto nicht möglich. Nicht erklärte Verluste sind verloren.
- Endbesteuerte inländische Einkünfte doppelt eingetragen: Was ein steuereinfacher Broker korrekt mit KESt abgezogen hat, gehört nicht noch einmal in die Erklärung, außer du willst gezielt einen Verlustausgleich.
- Laufende Einkünfte vergessen: Lending- und Mining-Erträge sind bereits im Jahr des Zuflusses anzugeben, nicht erst beim Verkauf.
- Falsche Methode: In Österreich gilt der gleitende Durchschnittspreis, nicht FIFO. Ein Tool rechnet das korrekt.
- Fehlende Dokumentation: Anschaffungskosten musst du auch Jahre später noch belegen können.
Häufige Fragen
Welche Fragen werden häufig gestellt?
Die folgenden Antworten fassen die häufigsten Fragen zu diesem Thema kurz zusammen.
Wo trage ich Krypto-Gewinne in FinanzOnline ein?
Muss ich als Arbeitnehmer etwas Besonderes tun?
Muss ich Bitpanda-Gewinne angeben?
Bis wann muss ich die Erklärung abgeben?
Welche Kennzahlen brauche ich für Krypto?
Was, wenn ich nur Staking-Rewards halte, aber nicht verkauft habe?
Brauche ich zwingend ein Steuer-Tool?
Kann ich Krypto-Verluste mit Aktiengewinnen verrechnen?
Redaktion
Wer verantwortet diesen Inhalt?
Die Redaktion von kryptosteuer-check.com verantwortet Recherche, Inhalt und Aktualisierung.
Zuletzt geprüft am 10. Juli 2026.
Quellen
Auf welchen Primärquellen beruhen die Angaben?
Steuerangaben beruhen vorrangig auf dem BMF und dem geltenden EStG, Preise und Funktionen auf den offiziellen Anbieterseiten.
Keine Steuerberatung. Die Inhalte ersetzen keine individuelle Beurteilung. Prüfe deinen Fall beim BMF und mit einer qualifizierten Steuerberatung.